Inhalt
Eine Datenschutzrichtlinie sollte im Wesentlichen enthalten:
- alle Bestandteile des Datenschutz-Management-Systems,
- die Datenschutzorganisation im Unternehmen, insbesondere Prozesse zur Einbindung des Datenschutzbeauftragten bei allen Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei Datenschutzvorfällen sowie
- Maßnahmen zur Schadensminderung bei Datenschutzvorfällen sowie Prozesse zur Kooperation mit der Aufsichtsbehörde bei der Behebung des Verstoßes (gem. Art. 83 Abs. 2 d) und f) DSGVO von der Aufsichtsbehörde als mildernde Umstände zu berücksichtigen).
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